Für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter gilt auf Sportplätzen in Brandenburg die 3G-Regel. Darüber informierte laut einer Meldung des Fußball-Landesverbandes Brandenburg (FLB) vom Dienstag jetzt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Sie seien mit Beschäftigten der Vereine gleichzusetzen. Auf die Regelung für aktive Sportler hat das keinen Einfluss.
Das MBJS habe auf Anfrage klargestellt: "Sie müssen entsprechend der betrieblichen 3G-Regelung ebenso wie Angestellte des Vereins einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Test mitführen, später zur Verfügung halten oder beim Verein freiwillig hinterlegen. Die 2G-Zutrittsregelung für Sportanlagen (§§ 18, 7 EindV) findet insoweit keine Anwendung."
Keine Auswirkung auf Regelung für Sportlerinnen und Sportler
Zwingend sei die Anwendung der 2G-Zutrittsbeschränkung aber weiterhin für den Publikumsverkehr auf den Sportanlagen in der Mark. Zu dem würden formal auch die aktiven Spielerinnen und Spieler beim Training oder Wettkampf zählen, wie FLB-Geschäftsführerin Anne Engel auf Nachfrage des SPORTBUZZER noch einmal bestätigte. Heißt: Spielerinnen und Spieler über 14 Jahre, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind, dürfen weiter nicht mitspielen.
Nicht zum Publikumsverkehr würden demnach laut FLB etwa auch ehrenamtlich für die Vereine tätige Helfer zählen, zum Beispiel beim Rasenmähen oder bei Reparaturen.